Angebot
Der Auftraggeber hat den Zeitpunkt des Eingangs jedes Angebotes zu dokumentieren (§§ 132 Abs 1, 298 Abs 1 BVergG 2018).Bei elektronischen Angeboten erfolgt die Dokumentation über die Vergabeplattform, zB über die Protokollierung (Logdateien) oder mittels eines Zeitstempels65; ein Tätigwerden des Auftraggebers ist bei korrektem Funktionieren der Vergabeplattform nicht erforderlich.

