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3.2.6.5. Angebotsprüfung und Verfahrensabschluss

Blaha3. LfgJuli 2025

Angebot

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Der Auftraggeber hat den Zeitpunkt des Eingangs jedes Angebotes zu dokumentieren (§§ 132 Abs 1, 298 Abs 1 BVergG 2018).

Bei elektronischen Angeboten erfolgt die Dokumentation über die Vergabeplattform, zB über die Protokollierung (Logdateien) oder mittels eines Zeitstempels6565ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 151; § 2 Z 46 BVergG 2018.; ein Tätigwerden des Auftraggebers ist bei korrektem Funktionieren der Vergabeplattform nicht erforderlich.

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