Teilnahmeanträge wie auch Angebote sind über den vom Auftraggeber vorgegebenen Kommunikationsweg (vgl §§ 48 Abs 1 und 3, 217 Abs 1 und 3 BVergG 2018), also idR über die vorgesehene Vergabeplattform, zu stellen; die Verwendung eines vom Auftraggeber nicht vorgesehenen Kommunikationsweges (zB via E-Mail) ist unzulässig.38 Mündliche Teilnahmeanträge und Angebote sind generell rechtswidrig (§§ 48 Abs 7, 217 Abs 7 BVergG 2018).
Angebot

