Ausschreibungsunterlagen
Registrierungspflicht
Bei Vergabeverfahren mit Bekanntmachung sind die Ausschreibungsunterlagen auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw bereitgestellt wurde (§§ 89 Abs 1, 260 Abs 1 BVergG 2018).
