Beschaffungssysteme
Prüfsystem
Eine besondere Form der elektronischen Vergabe ist die Auftragsvergabe über dynamische Beschaffungssysteme (in der Folge „DBS“). DBS dürfen ausschließlich auf elektronischem Wege eingerichtet und betrieben werden (§ 160 Abs 1 und 2, § 321 Abs 1 und 2 BVergG 2018). Entgegen mitunter geäußerten Meinungen71 sind Einrichtung und Betrieb eines DBS nicht mit hohen Kosten verbunden, sondern unter Verwendung einer Vergabeplattform machbar.
