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3.1.6.4.3. Grenzüberschreitende Sachverhalte und Leistungserbringung im Inland

Laback3. LfgJuli 2025

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Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gilt: Wenn die Arbeitsleistung im Inland erbracht wird, dann ist gem Art 8 Abs 2 Rom I-VO278278VO (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl L 2008/177, 6. das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem oder von dem auch der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.279279Im Fall einer Entsendung sohin das Recht des Entsendestaates.

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