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3.1.6.1. Europarechtliche Vorgaben

Laback3. LfgJuli 2025

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Art 18 Abs 2 und Anhang X der RL 2014/24/EU sehen vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen müssen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.

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