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2.5.4.2. Öffentlich-öffentliche Kooperationen (Verwaltungskooperationen)

Reisinger/Ullreich2. LfgSeptember 2024

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Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern unterfallen grundsätzlich dem Vergaberecht und sind nicht bereits a priori vom primär- bzw sekundärrechtlichen Vergaberegime des Unionsrechts ausgenommen.11Vgl EuGH 30. 6. 2020, C-618/19 , Ge.Fi.L., ECLI:EU:C:2020:508, Rn 21 ff; vgl auch EuGH 28. 5. 2020, C-796/18 , Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung, ECLI:EU:C:2020:395, Rn 31 f; Holoubek/Nikolay in Gölles/Casati, BVergG 2018, § 10 Rz 48.

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