Inhouse-Vergabe
Der Leistungsaustausch zwischen öffentlichen Auftraggebern ist nicht per se vom Vergaberecht ausgenommen.1 Der Leistungsaustausch zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer anderen (formal eigenständigen) Einrichtung (die allerdings nicht zwingend ein öffentlicher Auftraggeber sein muss) ist vom Vergaberecht befreit, wenn einer der nachstehend beschriebenen Ausnahmetatbestände für Inhouse-Vergaben des § 10 Abs 1 BVergG 2018 erfüllt ist.
