vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.3.3.3. Abgrenzungsfragen

Götzl2. LfgSeptember 2024

63
Das unionsrechtliche Regime der Vergabe von Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs differenziert:230230Siehe ErwGr 27 RL 2014/24/EU und ErwGr 35 RL 2014/25/EU sowie ErläutRV 69 BlgNR 26. GP zu § 151 BVergG 2018. Soweit es sich um die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß der RL 2014/24/EU oder RL 2014/25/EU handelt, ist das Regime der jeweiligen RL anwendbar. Die VergabeRL selbst beziehen Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste im Straßenbereich (Busse und Straßenbahn) in ihren Anwendungsbereich ein, schließen hingegen öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene und per Untergrundbahn von ihrem Anwendungsbereich aus.231231Siehe Art 10 lit i RL 2014/14/EU und Art 21 lit g RL 2014/25/EU . Für die zuletzt genannten Vergaben gilt somit primär das Regime der PSO-VO.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte