Personenverkehrsdienste
PSO-VO
Sondervorschriften gelten für Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der (unmittelbar anwendbaren) VO (EG) 1370/2007 („PSO-VO“)204, die seit ihrem Inkrafttreten am 3. 12. 2009 die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße erfasst und Modalitäten für das Tätigwerden der „zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs“205 zur Vergabe öffentlicher Aufträge zur „Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten“ vorsieht, wie derjenigen, die (nun) unter die RL 2014/23/EU , RL 2014/24/EU oder RL 2014/25/EU fallen. Sie enthält somit Sonderregeln, die die allgemeinen Regeln der Vergaberichtlinien, je nachdem, ob die anwendbare RL in den von der Verordnung geregelten Bereichen Regelungen trifft oder nicht, ersetzen oder ergänzen sollen.206 Mit der Änderung der PSO-VO durch die VO (EU) 2016/2338 vom 14. 12. 2016207 sollen die entsprechenden Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben werden. Die bis zuletzt sehr beliebte Direktvergabe nach Art 5 Abs 6 PSO-VO für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr ist in Übergangregelungen und zeitlich befristet noch bis Ende 2023 möglich (gewesen), wird aber durch weitere und vergleichsweise restriktive Direktvergabetatbestände ergänzt.
