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2.3.2. Zur Bedeutung von PPP-Projekten

Götzl2. LfgSeptember 2024

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Öffentliche Aufgaben können auch im Rahmen einer weitergehenden Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern und Privaten erfüllt werden. Derartige Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und privaten Unternehmen zwecks Finanzierung, Bau, Renovierung, Betrieb oder Unterhalt einer Infrastruktur oder Bereitstellung einer Dienstleistung werden als Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP)186186Vgl zu dieser Begrifflichkeit das Grünbuch der Kommission zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen vom 30. 4. 2004, KOM(2004) 327 endgültig 3. bzw mit dem in Österreich gebräuchlicheren

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englischen Begriff als Public-Private Partnership (PPP) oder im Infrastrukturbereich nach den OECD-Vorgaben187187OECD Principles for Private Sector Participation in Infrastructure, abrufbar unter: https://www.oecd.org/daf/inv/investment-policy/38309896.pdf , zuletzt aufgerufen am 26. 11. 2023. auch Public Sector Participation (PSP) bezeichnet. Die Ausgestaltung solcher Partnerschaften unterliegt weder rechtlich noch wirtschaftlich einem Form- oder Typenzwang. Für eine Anwendung des Vergaberechts auf derartige Konstellationen ist es grundsätzlich ausreichend, dass eine „Vereinbarung zwischen zwei wirklich verschiedenen Personen getroffen wurde [...] [wobei es] grundsätzlich genügt, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wurde. Etwas anderes kann indessen nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt, wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehat/-haben“.188188Schlussanträge GA Leger vom 15. 6. 2000, C-94/99 , ARGE, ECLI:EU:C:2000:330, Rn 53; siehe weiters EuGH 18. 11. 1998, C-107/98 , Teckal, ECLI:EU:C:1999:562, Rn 50; EuGH 7. 12. 2000, C-94/99 , ARGE, ECLI:EU:C:2000:677, Rn 40. Dabei sind die vergabefreien Sachverhalte zulässiger In-house-Vergaben189189Vgl etwa EuGH 19. 12. 2012, C-159/11 , Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce ua, ECLI:EU:C:2012:817; EuGH 13. 6. 2013, C-386/11 , Piepenbrock, ECLI:EU:C:2013:385; EuGH 8. 5. 2014, C-15/13 , Datenlotsen Informationssysteme, ECLI:EU:C:2014:23; EuGH 29. 11. 2012, C-182/11 und C-183/11 , Econord, ECLI:EU:C:2012:758 = RPA 2013, 106 (Reisner). und Interkommunaler Kooperation190190Gast/Götzl, Einzug der interkommunalen Zusammenarbeit – Auszug des Vergaberechts? Die interkommunale Kooperation als partielles Ende des Vergaberechts – eine Bestandsaufnahme, RPA 2015, 144. als „Kehrseite der Medaille“ zu sehen und die diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen zur Ausnahme vom Vergaberecht191191Vgl zB § 10 BVergG 2018 und § 9 BVergGKonz 2018. als Abgrenzungsregelungen zu Sachverhalten der hier besprochenen ausschreibungspflichtigen PPP-Modelle zu sehen.

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