Öffentliche Aufgaben können auch im Rahmen einer weitergehenden Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern und Privaten erfüllt werden. Derartige Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und privaten Unternehmen zwecks Finanzierung, Bau, Renovierung, Betrieb oder Unterhalt einer Infrastruktur oder Bereitstellung einer Dienstleistung werden als Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP)186 bzw mit dem in Österreich gebräuchlicheren englischen Begriff als Public-Private Partnership (PPP) oder im Infrastrukturbereich nach den OECD-Vorgaben187 auch Public Sector Participation (PSP) bezeichnet. Die Ausgestaltung solcher Partnerschaften unterliegt weder rechtlich noch wirtschaftlich einem Form- oder Typenzwang. Für eine Anwendung des Vergaberechts auf derartige Konstellationen ist es grundsätzlich ausreichend, dass eine „Vereinbarung zwischen zwei wirklich verschiedenen Personen getroffen wurde [...] [wobei es] grundsätzlich genügt, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wurde. Etwas anderes kann indessen nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt, wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehat/-haben“.188 Dabei sind die vergabefreien Sachverhalte zulässiger In-house-Vergaben189 und Interkommunaler Kooperation190 als „Kehrseite der Medaille“ zu sehen und die diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen zur Ausnahme vom Vergaberecht191 als Abgrenzungsregelungen zu Sachverhalten der hier besprochenen ausschreibungspflichtigen PPP-Modelle zu sehen.
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