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2.2.5.4. Befristungen

Heid/Kos2. LfgSeptember 2024

Befristung

Schwellenwert

152
Bei Lieferaufträgen (Kauf141141ErläutRV 127 BlgNR 23. GP 6., Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf) ist der Auftragswert bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte142142§ 15 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 führt zusätzlich zum Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte auch den „geschätzten Restwert“ an. Dies zielt wohl auf eine mögliche Ankaufoption zum Ende der Vertragslaufzeit (zB beim Leasing) ab. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die Ankaufoption nicht auch bei befristeten Verträgen mit einer unter 12 Monaten gelegenen Laufzeit (siehe § 15 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) gewertet wird., bei unbefristeten Verträgen oder bei „unklarer“ Vertragsdauer der 48-fache Wert des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgelts (§ 15 Abs 1 BVergG 2018). Bei Dienstleistungsaufträgen, „für die kein Gesamtpreis angegeben wird“, ist bei unbefristeten oder über vier Jahre hinausgehenden Verträgen als geschätzter Auftragswert der 48-fache Monatswert, bei auf maximal vier Jahre befristeten Verträgen der Gesamtwert für die entsprechende Laufzeit maßgeblich (§ 16 Abs 2 BVergG 2018 bzw § 189 Abs 2 BVergG 2018).

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