Befristung
Schwellenwert
Bei Lieferaufträgen (Kauf141, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf) ist der Auftragswert bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte142, bei unbefristeten Verträgen oder bei „unklarer“ Vertragsdauer der 48-fache Wert des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgelts (§ 15 Abs 1 BVergG 2018). Bei Dienstleistungsaufträgen, „für die kein Gesamtpreis angegeben wird“, ist bei unbefristeten oder über vier Jahre hinausgehenden Verträgen als geschätzter Auftragswert der 48-fache Monatswert, bei auf maximal vier Jahre befristeten Verträgen der Gesamtwert für die entsprechende Laufzeit maßgeblich (§ 16 Abs 2 BVergG 2018 bzw § 189 Abs 2 BVergG 2018).
