Option
Schwellenwert
Ungeachtet der großen Bedeutung von Optionen in der Beschaffungspraxis sieht das BVergG 2018 dazu so gut wie keine Regelungen vor. Lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung des geschätzten Auftragswertes und in den einschlägigen Anhängen zur Bekanntmachung wird angeordnet, dass allfällige Optionen berücksichtigt werden müssen149 (§ 13 Abs 1 bzw § 186 Abs 1 BVergG 2018; § 365 BVergG 2018; Anhänge VI, XV, XX BVergG 2018). Außerhalb der Bestimmungen zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes sieht das BVergG 2018 keine Regeln für Optionen vor.150
