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2.2.5.3. Losregel

Heid/Kos2. LfgSeptember 2024

Gesamt- und Teilvergabe

Schwellenwert

140
Der allgemeine Grundsatz, dass die Wahl der bei der Auftragswertermittlung angewandten Berechnungsmethode nicht den Zweck verfolgen darf, die Anwendung des BVergG 2018 zu umgehen (§ 13 Abs 5 BVergG 2018), wird im Rahmen der jeweiligen Berechnungsregeln für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge vor allem durch die sogenannte „Losregel“ abgesichert (siehe § 14 Abs 1 und 3 bis 4, § 15 Abs 3 bis 5 und § 16 Abs 4 bis 6 BVergG 2018 bzw § 187 Abs 1 und 3 bis 4, § 188 Abs 3 bis 5 und § 189 Abs 4 bis 6 BVergG 2018). Der Begriff des „Loses“ stammt aus der deutschen Übersetzung der EU-Vergaberichtlinien und meint entweder nach Menge bzw räumlich getrennte „Teillose“ oder nach Gewerbezweigen getrennte „Fachlose“. Das Fachlos wird nach österreichischer Terminologie im Baubereich als „Gewerk“ bezeichnet. Dies wird in § 14 Abs 1 Satz 2 BVergG 2018 (bzw § 187 Abs 1 Satz 2 BVergG 2018) klargestellt („Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I [Gewerke]“).

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