Beihilfe
Der AEUV unterscheidet zwischen der Ex-ante-Notifikationspflicht (Art 108 AEUV) und Ex-post-Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, wie Berichtspflichten über konkrete Maßnahmen oder Jahresberichte.Besteht eine Notifikationspflicht nach Art 108 AEUV, unterliegt die angezeigte Beihilfe einem Durchführungsverbot (Art 108 Abs 3 AEUV). Somit darf sie erst nach erfolgter Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Erfolgt deren Gewährung vor der Notifikation, ist sie formell rechtswidrig, selbst wenn sie materiell-rechtlich gemeinschaftsrechtskonform ist. Erfüllt eine Fördermaßnahme jedoch nicht die Kriterien des Art 107 Abs 1 AEUV, ist sie nicht tatbestandsmäßig, dh es liegt keine Beihilfe vor und es entfällt somit auch die Anmeldung derselben bei der Kommission. Dem folgend wird auch das Durchführungsverbot nicht schlagend (Tatbestandslösung). Liegt eine tatbestandsmäßige Beihilfe vor, ist diese entsprechend den Ausnahmetatbeständen zu rechtfertigen (Rechtfertigungslösung).

