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1.4.3. Beihilfenrecht und Vergaberecht

Breitenfeld/Kröswang2. LfgSeptember 2024

Beihilfe

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Auch bei einer öffentlichen Auftragsvergabe fließt ein vermögenswerter Vorteil aus öffentlichen Mitteln zu einzelnen Unternehmen. Gemäß § 1 BVergG 2018 definiert sich ein Vergabeverfahren als „Beschaffung von Leistungen im öffentlichen Bereich“. Im Gegensatz zu einer Beihilfe ist somit der entscheidende Unterschied, dass es hier zu einer Gegenleistung des Empfängers, eben der beschafften Leistung gegenüber der öffentlichen Stelle, kommt.

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