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1.4.2.6. Legalausnahmen vom Beihilfenverbot und Vereinbarkeitsklausel

Breitenfeld/Kröswang2. LfgSeptember 2024

Beihilfe

Beihilfenverbot

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Zunächst normiert Art 107 Abs 2 AEUV, dass Beihilfen sozialer Art an Verbraucher sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, zulässig sind. Diese Ausnahmen des Art 107 Abs 2 AEUV bieten der Europäischen Kommission keinen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ist eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen.

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