Beihilfe
Beihilfenverbot
Zunächst normiert Art 107 Abs 2 AEUV, dass Beihilfen sozialer Art an Verbraucher sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, zulässig sind. Diese Ausnahmen des Art 107 Abs 2 AEUV bieten der Europäischen Kommission keinen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ist eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen.
