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1.4.2.5. Leistungen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige

Breitenfeld/Kröswang2. LfgSeptember 2024

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Das Beihilfenrecht bedient sich eines funktionalen Unternehmensbegriffes. Abgestellt wird somit auf die wirtschaftliche Tätigkeit, also das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt mit Erwerbsabsicht.77Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. 3. 2011, Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, KOM(2011) 146. Irrelevant ist hingegen, welche Rechtsform das Unternehmen aufweist oder wie es sich finanziert.88EuGH 5. 3. 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07 , ECLI:EU:C:2009:127. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Von diesem weitgefassten Unternehmensbegriff können etwa auch Vereine oder Stiftungen umfasst sein.

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