Das Beihilfenrecht bedient sich eines funktionalen Unternehmensbegriffes. Abgestellt wird somit auf die wirtschaftliche Tätigkeit, also das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt mit Erwerbsabsicht.7 Irrelevant ist hingegen, welche Rechtsform das Unternehmen aufweist oder wie es sich finanziert.8 Ebenso wenig ist es erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Von diesem weitgefassten Unternehmensbegriff können etwa auch Vereine oder Stiftungen umfasst sein.

