Der Anwendungsbereich des BVergGVS 2012 ist wie die VertRL 2009 von zahlreichen
Ausnahmen durchsetzt. Die Tatbestände entsprechen dem BVergG 2018, weshalb hier nur auf einige Besonderheiten einzugehen ist.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
primärrechtliche Ausnahme