Gemäß § 8 Abs 1 und 2 Angestelltengesetz bzw §§ 2 f Entgeltfortzahlungsgesetz (für Arbeiter) haben Arbeitnehmer für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung Anspruch auf die Fortzahlung ihres Entgelts für eine bestimmte Wochenanzahl (die von verschiedenen Faktoren abhängt und hier nicht im Detail darzustellen ist).

