Gegen veranstaltungsbehördliche Bescheide stehen dem Veranstalter, aber auch sonstigen Parteien im Rechtssinn (Personen oder Körperschaften, die ein rechtliches Interesse an dem Verfahren haben, zB Nachbarn und Anrainer), aber auch den betroffenen Behörden selbst bestimmte Rechtsmittel zur Verfügung.

