Blitz-Übersicht für den eiligen Leser
Besondere, teilweise über die VeranstG hinausgehende Bestimmungen gelten für Sonderfälle: für Freiluftveranstaltungen, Veranstaltungen auf oder an Straßen bzw öffentlichem Grund, auf oder an bestimmten Gewässern oder in der Luft bzw mit Auswirkung auf den Luftraum. In diesem Zusammenhang sind über die VeranstG hinaus eigene behördliche Berechtigungen, zumeist von Bundesbehörden, einzuholen.

