1. Definition
Im Gegensatz zu anderen Rechtsträgern (wie bspw GmbHs) stellt die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers bei Privatstiftungen nicht auf die Beteiligungshöhe von natürlichen Personen oder eine Kontrolle gem § 244 Abs 2 Unternehmensgesetzbuch („UGB“) ab. § 2 Z 3 lit a WiEReG definiert, wer bei Privatstiftungen zwingend als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.6

