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B. Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ für Privatstiftungen und Besonderheiten bei der Meldung an das Register

Reiner1. AuflJanuar 2024

1. Definition

Im Gegensatz zu anderen Rechtsträgern (wie bspw GmbHs) stellt die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers bei Privatstiftungen nicht auf die Beteiligungshöhe von natürlichen Personen oder eine Kontrolle gem § 244 Abs 2 Unternehmensgesetzbuch („UGB“) ab. § 2 Z 3 lit a WiEReG definiert, wer bei Privatstiftungen zwingend als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.66Vgl Reiner/Zahradnik, WiEReG (2021) § 2 Rz 183 ff; Ludwig, Meldung nach dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz, in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch3 (2022).

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