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C. WiEReG-Sorgfaltspflichten für Privatstiftungen

Reiner1. AuflJanuar 2024

1. Übersicht der Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten für Rechtsträger sind in § 3 und § 5 WiEReG geregelt. Sie sind ohne Einschränkung von Privatstiftungen zu erfüllen.

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