Einzelaufzeichnung § 131 BAO | Registrierkasse § 131b BAO | Belegerteilung § 132a BAO | |
Wer ist betroffen? | bei verpflichtender oder freiwilliger Buchführung, E/A-Rechner, Vermietung & Verpachtung, sonstige Einkünfte | Betriebe ab einem Jahresumsatz von netto € 15.000 und Barumsätze*) > netto € 7.500 jährlich (NICHT: Vermietung & Verpachtung, sonstige Einkünfte) | Unternehmer iSd § 2 (1) UStG |
Ausnahmen |
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Was ist zu tun? | Barein- und Barausgänge sind täglich einzeln festzuhalten (bei E/A Rechner, V&V und sonstigen Einkünften nur erfolgswirksame) | Aufzeichnung Bareinnahmen mit elektronischem Aufzeichnungssystem | Belegerteilung an Barzahlenden |
Wie? | Paragondurchschriften, Rechenstreifen, Registrierkassenstreifen, Losungsblätter (Strichlisten) nicht Kassasturz | Schutz gegen Manipulation Details in Registrierkassensicherheits-VO BGBl II Nr. 410/2015 idF BGBl II 313/2020 Feststellung Manipulationssicherheit auf Antrag §131b (4) BAO bei geschlossenen Gesamtsystemen ohne Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (über 30 Registrierkassen) | Mindestangaben Beleg
Achtung: für Rechnung iSd § 11 UStG weitere Merkmale erforderlich |
Vereinfachte Losungsermittlung (Rückrechnung, Kassasturz):
Soweit die vereinfachte Losungsermittlung zulässig ist, besteht weder Registrierkassenpflicht noch Belegerteilungspflicht. | |||
