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Keine Buchführungspflicht § 126 Abs 2 BAO

KapfererJänner 2025

Soweit Bücher weder verpflichtend noch freiwillig geführt werden, müssen für Zwecke der Abgabenerhebung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet und jährlich zusammengerechnet werden.

Seite 116



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