Die Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB tritt ein:
ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr (Gj), wenn der Schwellenwert von € 700.000 in zwei aufeinander folgenden Gj überschritten wird;ab dem folgenden Gj, wenn der Schwellenwert von € 1.000.000 überschritten wird.