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Pauschalierungen - Basispauschalierung in Einkommen- und Umsatzsteuer

KapfererJänner 2025

 

Basispauschalierung §17 Abs 1 EStGEStR Rz 4100 ff

Vorsteuerpauschalierung §14 UStGUStR Rz 2226 ff

Geltendmachung

Pauschalierung in ESt und USt unabhängig voneinander möglich

Voraussetzung

Tätigkeit gem. § 22 oder § 23 EStG

Vorjahresumsatz <= € 220.000 keine Buchführung (weder Pflicht noch freiwillig)

Vorjahresumsatz <= € 220.000 keine Buchführung (weder Pflicht noch freiwillig)

Bindung an die Pauschalierung

keine

2 Kj

Karenzfrist für neuerliche Pauschalierung

5 Wj

5 Kj

Bemessungsgrundlage

Umsätze im Sinne des § 125 BAO abzügl Reise- u Fahrtkosten, soweit Kostenersatz

Gesamtumsatz aus Tätigkeiten gem. § 22 u § 23 EStG ausg Hilfsgeschäfte

Berechnung der pauschalierten Betriebsausgaben

12% der Bmgl (höchstens € 26.400) bzw. 6% (höchstens € 13.200) für kaufmännische oder technische Beratung bzw. schriftstellerische, wissenschaftliche, unterrichtende, erzieherische oder Vortragstätigkeit, Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 2 EStG (insb Gesellschafter-Geschäftsführer)

1,8% der Bmgl max. € 3.960,00 (siehe Sonderregelungen VO 627/1983 S 35 f)

Seite 24

zusätzlich zum Pauschale abziehbare Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern

Wareneinkauf, Fremdlöhne, Löhne u LNK f Betriebsleistung, SV-Beiträge iSd § 4 Abs 4 Z 1 EStG, das Arbeitsplatzpauschale gem. § 4 Abs 4 Z 8 EStG, Kosten gem. § 4 Abs 4 Z 5 2. Satz EStG (50% der Kosten für ein Öffi-Ticket im Falle der Pauschalregelung), Reise- u Fahrtkosten, soweit Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht

abnutzbares Anlagevermögen mit AHK von über € 1.100, Grundstücke, Lieferungen von Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Fremdlöhne für Betriebsleistung; Sonderregelungen gelten bei Anwendung der VO 627/1983

Sonstiges

Anwendung für jeden Betrieb gesondert möglich

Anwendung für jeden Betrieb gesondert möglich

Inanspruchnahme

Ausweis in StE, kann aber auch nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden (§ 39 Abs. 4 EStG)

in USt-Erklärung bzw. schriftliche Erklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides

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