Kleinunternehmerpauschalierung § 17 Abs 3a EStG | |
Geltendmachung | Pauschalierung in ESt und USt unabhängig voneinander möglich |
Voraussetzungen | E/A-Rechnung, Tätigkeit gem. § 22 oder § 23 EStG (ausgenommen: wesentlich beteiligte Gesell.-Geschäftsf., Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände, Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nach UStG muss gegeben sein oder diese ist nur deswegen nicht anwendbar, weil Verzicht auf USt-Befreiung oder weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht zu den oben genannten Einkünften führen) Umsatz <= € 55.000 brutto (2024: € 40.000 netto) Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine andere Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 UStG vorgeht. |
Bindung an die Pauschalierung | Keine Karenzfrist für neuerliche Pauschalierung 3 Wirtschaftsjahre |
Bemessungsgrundlage | Betriebseinnahmen (ohne USt) |
Berechnung der pauschalierten Betriebsausgaben | 45% der Bmgl, max. € 24.750; 20% für Dienstleistungsbetrieb, max. € 11.000; Einordnung als DL-Betrieb gem. VO II 615/2020 (siehe S 27 f); bei Mischbetrieben Tätigkeit mit höheren Betriebseinnahmen maßgeblich |
zusätzlich zum Pauschale abziehbare Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern | SV-Beiträge iSd § 4 Abs 4 Z 1 EStG, das Arbeitsplatzpauschale gem. § 4 Abs 4 Z 8 EStG, Kosten gem. § 4 Abs 4 Z 5 2. Satz EStG (50% der Kosten für ein Öffi-Ticket im Falle der Pauschalregelung) und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bmgl für die pauschalen Betriebsausgaben |
Sonstiges | Anwendung für jeden Betrieb gesondert möglich; Entfall von Aufzeichnungspflichten (kein Wareneingangsbuch, kein Anlagenverzeichnis) |
Inanspruchnahme | Geltendmachung in Steuererklärung. Bei Mitunternehmerschaften darf keiner der Mitunternehmer die Pauschalierung außerhalb der MU in Anspruch nehmen. |
