Anspruch |
• Natürliche Personen oder Personengesellschaften |
Übertragbare stille Reserven | Stille Reserven übertragbar auf |
Allgemein | |
- Veräußerung von Anlagevermögen
- Unterschiedsbeträge zwischen Veräußerungserlösen u Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter
- Behaltefrist mindestens 7 Jahre im Anlagevermögen des Betriebes
- keine Behaltefrist bei Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff
- Behaltefrist für GrSt und Gebäude 15 Jahre, wenn stille Reserven übertragen wurden oder die Gebäude nach § 8 Abs 2 EStG abgeschrieben wurden
- Übertragung innerhalb von 12 M, bei Gebäuden 24 M bei Baubeginn innerhalb von 12 Monaten; sonst gewinnerhöhende Auflösung
| - die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen oder unkörperlichen Wirtschaftsgütern (WG) in inländischer Betriebsstätte
- Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet
- als Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten dann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge
- Bildung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) für steuerliche Zwecke, soweit keine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr; bei E/A-Rechner: steuerfreier Betrag (Ausweis in einem Verzeichnis)
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körperliche Wirtschaftsgüter |
aus Grund u Boden | auf Grund u Boden oder Gebäude |
aus Gebäuden | auf Gebäude |
aus anderen körperlichen WG Ausnahme: Veräußerung (Teil-)Betrieb | auf andere körperliche WG außer Grund u Boden oder Gebäude Ausnahme: auf (Teil-)Betriebe |
unkörperliche Wirtschaftsgüter |
aus unkörperlichen WG Ausnahme: aus Beteiligungen an Personengesellschaften | auf unkörperliche WG Ausnahmen: auf Beteiligungen an Personengesellschaften, Finanzanlagen |