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Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)

KapfererJänner 2025

§ 7 Abs 1a EStG

Anwendungbereich

Für alle Gewinnermittlungsarten und auch für den außerbetrieblichen Bereich

Abschreibungssatz

Unveränderlicher, frei wählbarer Prozentsatz von bis zu 30%; alternativ zu linearer AfA

Abschreibungsbasis

Buchwert (Restbuchwert) unter Berücksichtigung der Halbjahres-AfA

Zeitpunkt

Anschaffungen/Herstellungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30.06.2020

Ausgenommene Wirtschaftsgüter

  • WG für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwert, KfZ, Gegenausnahme: KfZ mit 0 g/km CO2-Emissionswert)
  • Unkörperliche WG, die nicht den Bereichen Digitalisierung/Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuordenbar sind; jedenfalls ausgenommen: WG zur entgeltlichen Überlassung, Erwerb von konzernzugehörigem Unternehmen bzw. beherrschendem Gesellschafter
  • gebrauchte WG
  • Anlagen, die Förderung/Transport/Speicherung fossiler Energieträger dienen oder diese nutzen (Energieerzeugungsanlagen, Tank-/Zapfanlagen, Luftfahrzeuge)

Ausübung

Für jedes WG einzeln wählbar

Wechsel zur linearer Abschreibung

Mit Beginn eines Wj zulässig; Bemessung der linearen AfA nach vorhandenem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer

Wechsel zur degressiven Abschreibung

Wechsel von linearer AfA nicht zulässig

Unternehmensrechtliche Abschreibung

Für vor 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte WG Inanspruchnahme unabhängig von der unternehmensrechtlichen Abschreibung (§ 124b Z 356)

WG für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwert, KfZ, Gegenausnahme: KfZ mit 0 g/km CO2-Emissionswert)

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