Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung
wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person (= Pflegefreistellung) oderwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls der Betreuungsperson (= Betreuungsfreistellung; dh Ausfall der Betreuungsperson wegen Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung, Tod, Haft, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils mit dem Kind) oder
