a) Kriterien
Nicht jede Teilzeitbeschäftigung von Eltern, deren Kinder noch nicht 7 oder 8 Jahre alt sind, ist immer automatisch eine ETZ. Es kann auch eine ganz „normale“ Teilzeitbeschäftigung iSd Arbeitszeitgesetzes (§ 19d AZG) oder etwa eine Betreuungsteilzeit nach § 14 Abs 1 Z 2 AVRAG vorliegen. Außerdem ist zu überprüfen, ob nicht womöglich eine Vollkarenz mit paralleler geringfügiger Beschäftigung bzw Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen vorliegt (dazu siehe im Detail Kap. V.7., S 57 ff).

