a) Anspruch auf ETZ – vereinbarte ETZ
► Gleich vorweg folgender Hinweis: Für den Fall der Bekanntgabe der Absicht der Inanspruchnahme von Elternteilzeit im Zeitraum bis 31. 10. 2023 gilt, dass im Fall eines Rechtsanspruchs Elternteilzeit (in der Folge: ETZ) bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres gebührt. Wenn die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch nicht erfüllt sind, kann ETZ bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres vereinbart werden. Ein bereits vor dem 1. 11. 2023 an den Arbeitgeber übermitteltes Begehren auf Konsumation der ETZ ist also nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um ein noch laufendes Verfahren handelt (vgl Hitz in ARD 6871/5/2023).

