Ab dem 1. 11. 2023 ist gemäß § 5a GlBG das Gleichbehandlungsgesetz auch auf Diskriminierungen anzuwenden, bei denen zwar der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt, eine Diskriminierung jedoch vorliegt wegen
Elternkarenz,Ab dem 1. 11. 2023 ist gemäß § 5a GlBG das Gleichbehandlungsgesetz auch auf Diskriminierungen anzuwenden, bei denen zwar der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt, eine Diskriminierung jedoch vorliegt wegen
Elternkarenz,