Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalenderjahr an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens gewährt werden (§ 1 KommStG).
Dienstnehmer iSd KommStG sind (§ 2):
Personen, die dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden (idR Lohnsteuerpflicht);
