Auf Gebührenvergehen findet nicht das Finanzstrafgesetz Anwendung, sondern die im GebG vorgesehenen Sanktionen:
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, kommt es zu einer verschuldensunabhängigen Gebührenerhöhung von 50 % der verkürzten Gebühr. Daneben kann eine verschuldensabhängige Erhöhung um weitere 50 % erfolgen (§ 9).

