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F. Strafbestimmungen

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Auf Gebührenvergehen findet nicht das Finanzstrafgesetz Anwendung, sondern die im GebG vorgesehenen Sanktionen:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, kommt es zu einer verschuldensunabhängigen Gebührenerhöhung von 50 % der verkürzten Gebühr. Daneben kann eine verschuldensabhängige Erhöhung um weitere 50 % erfolgen (§ 9).

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