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E. Valorisierung

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wird der Bundeminister für Finanzen ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des § 14 GebG einmal jährlich im Verordnungswege anzupassen.

Seite 61

Der Vergleichsstichtag ist der 31. 12. 2005. Die Verordnung ist jeweils bis 30. 6. eines jeden Kalenderjahres im Bundegesetzblatt kundzumachen und gilt dann für die betroffenen Gebühren ab dem 1. 7. dieses Jahres.



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