Den Gebühren iSd GebG 1957 unterliegen Schriften und Rechtsgeschäfte. Die Gebühren nach dem GebG sind abgabensystematisch nicht zu rechtfertigen, in ihrer Ausgestaltung nicht zeitgemäß (zT ein Relikt einer Papierverbrauchsteuer), verhindern im Bereich der Rechtsgeschäftsgebühren durch die Anknüpfung an schriftliche Urkunden eine Rechtssicherheit, sind verfassungsrechtlich bedenklich und damit die rechtspolitisch umstrittenste Abgabe. Das GebG geht nicht davon aus, dass selbst bei Beachtung des GebG das Erkennen der Gebührenpflicht in allen Fällen zugemutet werden kann (§ 9 Abs 2).

