1. Die Steuerberechnung
a. Ermittlung des Grundstückswertes
Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert zu berechnen.
Bei Vorgängen, bei denen Grundstücke in Form einer Anteilsübertagung (Vereinigung von mindestens 95 % in einer Hand oder sukzessiver Gesellschafterwechsel von mindestens 95 %) sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen.

