Zum Grundvermögen gehören Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude!), soweit der Grund und Boden nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (§ 51 ff).
Zum Grundvermögen gehören Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude!), soweit der Grund und Boden nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (§ 51 ff).
