Als zu bewertende wirtschaftliche Einheit gilt bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen der einzelne Betrieb. Bewertet wird mit dem Ertragswert. Öffentliche Gelder sind dabei nur dann zu berücksichtigen, wenn diese zur Einkommensunterstützung und nicht zur Abgeltung von Mindereinnahmen gewährt werden. Bestimmte Vermögensteile wie Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere und Verbindlichkeiten werden durch den Ertragswert nicht erfasst und sind somit bei der Ermittlung des Gesamtvermögens gesondert anzusetzen (§§ 29–50).

