Die EUSt wird nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes (idR der Kaufpreis) bemessen (§ 5 Abs 1).
Bei der Veredelung eines Gegenstandes in einem Drittland (Ausfuhr, Veredelung, Einfuhr) wird der Umsatz nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt, in Ermangelung eines solchen nach der eingetretenen Wertsteigerung bemessen (§ 5 Abs 2).

