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D. Änderungen der Bemessungsgrundlage

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Hat sich die Bemessungsgrundlage (Entgelt) für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, seine USt entsprechend zu berichtigen. Ist auch der Leistungsempfänger Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, so hat dieser den von ihm in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug ebenfalls zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (§ 16). Beispiele sind Entgeltminderungen aufgrund von Mängelrügen, die Rückgängigmachung von Geschäften, nachträglich gewährte Rabatte oder Skonti.

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