Beim Eigenverbrauch und den gleichgestellten Entnahmen bzw der Nutzung bemisst sich der Umsatz nach (§ 4 Abs 8):
dem Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten bzw bei Eigenerzeugung nach den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes oderden auf die Nutzung des Gegenstandes oder die Ausführung der Leistung entfallenden Kosten oder
