Die Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist idR das Entgelt. Das Entgelt (die Gegenleistung) umfasst alles, was der Empfänger der Leistung oder ein Dritter aufzuwenden hat oder freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Leistungen verbundene Kosten, die der Leistungsempfänger dem Unternehmer zu ersetzen hat (§ 4 Abs 1 und 2).

