Zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt es auch beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.
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Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes sind im Art. 25 Abs. 2 bis 4 UStG 1994 geregelt. Erläuterungen dazu finden sich in den UStR 2000, Rz 4291 – 4296.
