Die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG, wonach sonstige Leistungen am Ort des unternehmerischen Leistungsempfängers ausgeführt werden, gilt nicht nur für unternehmerische Leistungsempfänger in EU-Staaten, sondern auch in Drittländern.
Solche Leistungen sind jedoch nicht in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen und ebenso nicht in die Umsatzsteuererklärung (Auslandsumsätze).
