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3.2 Sonstige Leistungen mit Leistungsort im Drittland

Abt/Feckter/Karel2. AuflMärz 2018

Die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG, wonach sonstige Leistungen am Ort des unternehmerischen Leistungsempfängers ausgeführt werden, gilt nicht nur für unternehmerische Leistungsempfänger in EU-Staaten, sondern auch in Drittländern.

Solche Leistungen sind jedoch nicht in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen und ebenso nicht in die Umsatzsteuererklärung (Auslandsumsätze).

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