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3.1 Sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Abt/Feckter/Karel2. AuflMärz 2018

Bei sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG nach dem Empfängerort bestimmt (B2B – Business to Business; Unternehmer zu Unternehmer), kommt es bei einer steuerpflichtigen Leistung zum zwingenden Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG ).

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