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2.11 Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen

Abt/Feckter/Karel2. AuflMärz 2018

§ 19 Abs. 1e lit. b UStG

Die Steuer wird vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist, bei ......

der Lieferung von Mobilfunkgeräten (Unterpositionen 8517 12 00 und 8517 18 00 der Kombinierten Nomenklatur) und integrierten Schaltkreisen (Unterpositionen 8542 31 90, 8473 30 20, 8473 30 80 und 8471 50 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt.

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